Vereinsordnungen

Satzung

Inhaltsverzeichnis

In unserer Satzung sind die wichtigsten inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze der Jungen Liberalen festgehalten. Sie ist die Grundlage für unsere politische Arbeit, indem sie unsere Ziele sowie den Aufbau unseres Verbandes definiert. Sie wurde im Jahr 1990 auf unserem 1. gesamtdeutschen Bundeskongress in Berlin beschlossen und später zahlreiche Male von anderen Bundeskongressen geändert. Zuletzt in Weimar 2023.

PRÄAMBEL

Die Jungen Liberalen in der Bundesrepublik Deutschland und die Jungliberale Aktion in der Deutschen Demokratischen Republik

  • in Überwindung der deutschen Teilung,
  • in dem Wunsch, liberale gesonnene Jugendliche zusammenzubringen
  • in der Absicht, die Idee des Liberalismus weiterzuverbreiten
  • in dem Bestreben, ihre Ideen dadurch mehr Gewicht zu geben,

sind übereingekommen, ihre Verbände zu einem gesamtdeutschen liberalen Jugendverband zu vereinen und geben sich dazu die folgende Satzung.

§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

(1) NAME. Der Verein führt den Namen Junge Liberale.

(2) SITZ. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) EINTRAGUNG. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) GESCHÄFTSJAHR. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) DEFINITION DES AMTES. Ämter im Sinne dieser Vorschrift sind kraft Wahl und kraft Kooptation erlangte Funktionen sowie solche, die in dieser Satzung, den Geschäftsordnungen der Bundesorgane oder in den Satzungen und Geschäftsordnungen von Organen der Untergliederungen genannt werden, sowie die Ausübung von Leitungsfunktionen in Bundesarbeitskreisen sowie die Mitgliedschaft in von Organen des Bundesverbandes eingesetzten Gremien.

§ 2 GRUNDSÄTZE

(1) STELLUNG. Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der FDP .

(2) ZIELE. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.

(3) INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT. Die Jungen Liberalen arbeiten eng mit gleichgesinnten politischen Jugendverbänden in anderen Staaten zusammen. Die Jungen Liberalen wirken auch in internationalen Dachverbänden, um eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen und eine friedfertige Weltgemeinschaft zu erreichen.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) VORAUSSETZUNGEN. Mitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

(2) ERWERB. Die Aufnahme von Personen, die zum ersten Mal einen Aufnahmeantrag stellen oder nach einem Austritt erneut die Aufnahme beantragen, erfolgt bei dem zuständigen Landesverband nach dem in der Landessatzung vorgesehenen Verfahren. Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist, und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgt durch den Bundesvorstand.

(2a) BUNDESUNMITTELBARE MITGLIEDSCHAFT. Über Aufnahmeanträge von Personen, die über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen und nicht Mitglied in einem Landesverband werden wollen, entscheidet der Bundesvorstand. Aus der Aufnahme entstehen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. Die Beitragshöhe setzt der Bundesvorstand in seiner Finanzrichtlinie fest.

(3) MITGLIEDSCHAFT IN DER FDP. Ab dem 16. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft in der FDP Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Bundesvorstand. Die Landesverbände sind berechtigt, für die Delegierten, die Landesvorstände und die Vorstände ihrer (der) Untergliederungen das passive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr nicht an die Mitgliedschaft in der FDP zu binden.

(4) ENDE DER MITGLIEDSCHAFT. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, dem in Textform gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand oder gegenüber der Bundesgeschäftsstelle erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation, dem Ausschluss oder dem Tod. Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.

(5) MITGLIEDERVERWALTUNGSSYSTEM. Der Bundesverband stellt unter Beachtung des Datenschutzrechtes ein zentrales elektronisches Mitgliederverwaltungssystem, das von den Landesverbänden zu pflegen ist, zur Verfügung. Dem Bundesverband wird in Ergänzung zur Mitgliedshoheit der Landesverbände das Recht zur Pflege und Nutzung bestehender Mitgliedsdaten eingeräumt. Soweit der Bundesverband der Jungen Liberalen Mitgliedsdaten zum Zwecke der Delegierten- oder Beitragsberechnung oder anderen Zwecken benötigt, sind einzig die Daten des zentralen elektronischen Mitgliederverwaltungssystems maßgeblich.

§ 3A ORDNUNGSMAßNAHMEN

(1) BEFUGNIS. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder die Grundsätze des Verbandes und fügt dadurch dem Verband oder seinen Mitgliedern Schaden zu, können die zuständigen Organe des Verbandes gegen das Mitglied eine Ordnungsmaßnahme verhängen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Verbandes liegt auch vor, wenn das Mitglied sich gegenüber anderen Mitgliedern und Interessenten unangemessen verhält. Ordnungsmaßnahmen können auch verhängt werden, wenn eine ein Amt bekleidende Person es unternimmt, Verstöße nach Satz 1 und 2 zu verdecken.

(2) MAßNAHMEN. Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. befristeter Ausschluss von oder Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Veranstaltungen des Verbands, die nicht Bundeskongress oder dessen Entsprechung auf nachfolgenden Gliederungen sind,
  4. befristeter Ausschluss von oder die Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Bundeskongressen und dessen Entsprechung auf nachfolgenden Gliederungen,
  5. weitere einmalige oder befristete Maßnahmen, die Wahlämter und den Mitgliedsstatus des Mitglieds nicht berühren,
  6. Enthebung aus einem Amte oder mehreren Ämtern
  7. befristete Aberkennung der Fähigkeit ein Amt zu bekleiden, unter Einschluss der Enthebung aus zum Zeitpunkt der Entscheidung bekleideten Ämtern
  8. Ausschluss

Befristete Maßnahmen sollen sechs Monate nicht unterschreiten und dürfen drei Jahre nicht überschreiten.

(3) AHNDUNG DURCH DEN VORSTAND. Der örtlich zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand verhängt Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 mit Bezug auf die jeweils betroffene Gliederung sowie mit Bezug auf die ihm nachfolgenden Gliederungen. Gegen die Maßnahme steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat die Klage zum für die Gliederungsebene deren Vorstand die Maßnahme beschlossen hat zuständigen Schiedsgericht offen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Die Maßnahme muss unverzüglich dem Betroffenen bekanntgegeben werden. Hierbei ist der Betroffene über sein Recht auf Anrufung des Schiedsgerichtes und die Fristaufzuklären. Das für die Gliederungsebene deren Vorstand die Maßnahme beschlossen hat zuständige Schiedsgericht kann auf Antrag desjenigen, der die Maßnahme verhängt hat, die sofortige Vollziehung der Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmen.

(4) AHNDUNG DURCH DAS BUNDESSCHIEDSGERICHT. Das Bundesschiedsgericht verhängt auf Antrag des örtlich zuständigen Landesvorstands oder des Bundesvorstands Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4-8. Ein solcher Antrag steht der Verhängung einer Maßnahme nach Abs. 2 Nr. 1 –3 nicht entgegen. Maßnahmen nach Nr. 6-8 sollten nur verhängt werden, wenn gegen das Mitglied innerhalb der letzten drei Jahre eine Maßnahme nach Nr. 2-5 bestandskräftig geworden ist.

§ 3b AUSSCHLUSS WEGEN SÄUMIGER BEITRÄGE

Der zuständige Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das seine fälligen Mitgliedsbeiträge im Umfang mindestens eines Jahresbeitrages nicht vollständig gezahlt hat, nachdem es dazu entweder zweimal unter angemessener Fristsetzung gemahnt wurde oder der Zugang einer solchen Mahnung deshalb nicht möglich war, weil sie dem Mitglied unter den im Zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragenen Daten nicht zugestellt werden konnten. § 3a Abs. 3 Satz 2-3 finden entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen in den Satzungen der Untergliederungen sind zulässig, wobei der Rechtsweg des Betroffenen gegen die Maßnahme nicht ausgeschlossen werden darf.

§ 4 GLIEDERUNG

(1) GLIEDERUNG. Der Bundesverband ist föderativ aufgebaut und gliedert sich nach den staatsrechtlichen Landesgrenzen in die Landesverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die weitere Untergliederung in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände soll der Gliederung der FDP entsprechen.

(2) UMGLIEDERUNGEN. Bei einer Änderung der staatsrechtlichen Landesgrenzen oder einer Neugliederung von Bundesländern sind die betroffenen Landesverbände verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine entsprechende Umgliederung vorzunehmen. Wird dabei ein Landesverband erheblich verändert oder kommt es zur Auflösung bzw. Neuschaffung von Landesverbänden, sind die Organe im Zuge der Umgliederung neu zu wählen.

§ 5 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

(1) WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN. Wahlen zum Bundesvorstand und zu Vorständen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen sind geheim. Im übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung eines Bundesorganes nicht anderes bestimmt ist, offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung schriftlich anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen. Für Kongresse kann schriftliche Abstimmung vorgesehen werden.

(2) MEHRHEITEN. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 6 ORGANE

(1) ORGANE. Die Organe des Bundesverbandes sind dem Rang nach 1. der Bundeskongress, 2. der erweiterte Bundesvorstand, 3. der Bundesvorstand.

(2) BESCHLUSSFÄHIGKEIT. Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist es erneut ordnungsgemäß einzuberufen. Das Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 7 BUNDESKONGRESS

(1) STELLUNG. Der Bundeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bundesverbandes. Er wird öffentlich abgehalten.

(2) AUFGABEN. Der Bundeskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Bundesvorstandes, 2. Wahl der Finanzprüfer und ihrer Stellvertreter, 3. Entgegennahme des Finanzberichtes des Bundesvorstandes, 4. Wahl einer Ombudsperson und zwei ständiger Vertrauenspersonen, 5. Wahl eines Bundesschiedsgerichtes, 6. Änderung der Satzung sowie Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung des Bundeskongresses, der Bundesbeitragsordnung und der Bundesschiedsordnung und 7. Umgliederung oder Auflösung des Bundesverbandes. 8. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Kongresse internationaler Dachverbände.

(3) ORDENTLICHER BUNDESKONGRESS. Der Bundeskongress tagt mindestens einmal jährlich. Er ist auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des erweiterten Bundesvorstandes, auf Antrag mindestens eines Viertels der Delegierten oder von vier Landesverbänden innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen einzuberufen. Bundeskongresse werden mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Bundesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Delegierten einberufen. Wenn ein Delegierter keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an diesen Delegierten eine schriftliche Einladung.

(3a) AUSSERORDENTLICHER BUNDESKONGRESS. Auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des erweiterten Bundesvorstandes, auf Antrag mindestens eines Drittels der Delegierten oder von sechs Landesverbänden ist ein außerordentlicher Bundeskongress innerhalb von drei Wochen einzuberufen. Außerordentliche Bundeskongresse werden mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Bundesvorstand mittels Einladung in Textform eingeladen. Die Delegierten müssen von den Landesverbänden bis 18 Tage vor dem Kongress an den Bundesverband gemeldet werden, bleibt diese aus, erfolgt die Einladung an die Delegierten zu Händen des Landesverbandes. Für die Einberufung müssen besondere Gründe vorliegen, die in der Einladung genannte werden müssen.

(4) DELEGIERTENBERECHNUNG. Der Bundeskongress setzt sich aus 200 gewählten Delegierten zusammen. Jedem Landesverband stehen drei Delegierte als Grundmandat zu. Die übrigen Mandate werden acht Wochen vor dem Bundeskongress (bei außerordentlichen Bundeskongressen gilt der Tag der Einberufung als Stichtag) unter den Landesverbänden im Verhältnis der Mitglieder nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung aufgeteilt. Hierbei obliegt dem Bundesvorstand die Pflicht zur Prüfung der Datengrundlage, insbesondere der Mitgliedschaft im Sinne von § 3. In strittigen Fällen ist das Bundesschiedsgericht zu befassen. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Landesverbände, die bis zum Kongress sämtliche fälligen Beiträge an den Bundesverband abgeführt haben. Die Stimmrechtssperrung tritt nach erfolgter Mahnung durch den Bundesverband automatisch ein. In den Landesverbänden werden Delegierte und Ersatzdelegierte für die Dauer eines Jahres nach Maßgabe der Landessatzung gewählt. Die Meldung der Delegierten an die Bundesgeschäftsstelle muss bis sechs Wochen vor dem Bundeskongress erfolgen. Bleibt diese aus werden die Einladungen abweichend von §7 Abs. 3 zu Händen des Landesverbandes versendet. Scheidet ein Delegierter während seiner Mandatszeit aus seinem Landesverband aus, fällt das Mandat an den ersten Ersatzdelegierten dieses Verbandes.

(5) DELEGIERTENRECHTE. Die Delegierten sind an Anträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Delegierte können im Falle der Verhinderung ihre Stimme schriftlich einem Ersatzdelegierten oder bei Verhinderung aller Ersatzdelegierten einem anderen Delegierten ihres Landesverbandes übertragen. Versäumt ein Delegierter die Stimmrechtsübertragung und steht fest, dass er sein Delegiertenrecht nicht wahrnehmen wird, kann der Landesverband die Übertragung vornehmen; die Übertragung ist bei der Stimmrechtsausgabe vor dem Bundeskongress vorzulegen. Nach Eröffnung des Bundeskongresses können nicht abgeholte Stimmrechte von den jeweiligen Landesvorsitzenden oder einen von ihm beauftragten Landesvorstandsmitglied abgeholt und an anwesende Delegierte und Ersatzdelegierte seines Landesverbandes verteilt werden. Während des Bundeskongresses ist eine Stimmrechtsübertragung auf dem Stimmblock und der Stimmkarte namentlich zu unterschreiben. Jeder Delegierte darf nicht mehr als zwei Stimmrechte wahrnehmen.

(6) ANTRÄGE. Antragsberechtigt sind die Delegierten, der Bundesvorstand, der erweiterte Bundesvorstand, die Bundesarbeitskreise, 20 Mitglieder der Jungen Liberalen, die Landes-, Bezirks- und Kreisverbände. Anträge müssen drei Wochen, Satzungsänderungsanträge fünf Wochen vor dem Bundeskongress beim Bundesverband in Textform eingegangen sein. Bundesvorstand und erweiterter Bundesvorstand sind an die Antragsfrist nicht gebunden. Über Anträge, die von einem Landesverband oder von mindestens 20 Delegierten zu Beginn des Kongresses als dringlich betrachtet werden, entscheidet der Bundeskongress nach Begründung der Dringlichkeit über die Aufnahme zur Befassung im Rahmen der Tagesordnung. Sachanträge, ausgenommen Grundsatzprogramme, haben eine Gültigkeitsdauer von 20 Jahren. Dies gilt auch rückwirkend für Sachanträge, die vor dem Inkrafttreten des Satzes 5 beschlossen wurden. Der Bundeskongress kann bei Beschluss eines Sachantrags auch eine kürzere Gültigkeitsdauer vorsehen.

(7) REDERECHT. Auf dem Bundeskongress redeberechtigt sind die Mitglieder der Jungen Liberalen. Der Bundeskongress kann das Rederecht auf die Delegierten, die Mitglieder des Bundesvorstandes des erweiterten Bundesvorstandes, die Landesvorstände, das Schiedsgericht, die Ombudsperson, die ständigen Vertrauenspersonen, die Bundesarbeitskreisleiter, sowie einen Vertreter des Antragstellers während der Antragsberatung und die Finanzprüfer beschränken.

(8) PRÄSIDIUM. Nach Eröffnung des Bundeskongresses werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer sowie gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Es ist innerhalb von drei Monaten vom Bundesvorstand zu genehmigen und den Landesverbänden zur Kenntnis zu bringen.

(9) ÖFFENTLICHKEIT. Die Öffentlichkeit des Bundeskongresses kann auf Beschluss mit absoluter Mehrheit der anwesenden Delegierten ausgeschlossen werden.

§ 7A DIGITALER BUNDESKONGRESS

(1) Neben dem Bundeskongress gemäß § 7 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Bundeskongress (Digitaler Bundeskongress) einberufen werden. Er ersetzt nicht den ordentlichen Bundeskongress nach § 7 Abs. 3.

(2) Er ist auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des erweiterten Bundesvorstandes, auf Antrag mindestens eines Viertels der Delegierten oder von vier Landesverbänden innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen einzuberufen. Digitale Bundeskongresse werden mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Bundesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Delegierten einberufen. Wenn ein Delegierter keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an diesen Delegierten eine schriftliche Einladung.

(3) Für den Digitalen Bundeskongress gilt § 7 Abs. 4 bis 9 entsprechend. Aufgaben nach § 7 Abs. 2 nimmt er nicht wahr.

(4) Der Bundesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Bundeskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.

§ 8 ERWEITERTER BUNDESVORSTAND

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und je einem Vertreter der Landesverbände, die von diesen nach Maßgabe der jeweiligen Landessatzung bestimmt werden. Wird kein Vertreter benannt, wird der Landesvorsitzende eingeladen. Zu seinen Sitzungen sind Leiter der Bundesarbeitskreise als ständige Gäste einzuladen.

(2) AUFGABEN. Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Kongressen. Er entscheidet über die vom Bundeskongress an ihn verwiesenen Anträge und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung.

(3) EINBERUFUNG. Der erweiterte Bundesvorstand tritt mindestens dreimal im Jahr und im übrigen auf Beschluss des Bundesvorstandes, auf Antrag mindestens fünf seiner Mitglieder oder vier Landesverbänden zusammen. Er wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Bundesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagungsordnung durch Einladung in Textform an seine Mitglieder einberufen.

(4) INNERE ORDNUNG. Die Versammlungsleitung übernimmt der Bundesvorsitzende oder sonst ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; er hat für die Protokollführung zu sorgen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder, die Landesverbände und die Landesvorstände.

§ 9 BUNDESVORSTAND

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Der Bundesvorstand (§ 26 BGB) besteht aus: 1. dem Bundesvorsitzenden, 2. drei gleichberechtigten stellvertretenden Bundesvorsitzenden und 3. dem Bundesschatzmeister, welche den geschäftsführenden Bundesvorstand bilden sowie 4. sechs gleichberechtigten weiteren Mitgliedern.

(2) WAHL. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich; bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Bundeskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Die Abwahl eines Bundesvorstandsmitgliedes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erfolgen.

(3) AUFGABEN. Der Bundesvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Bundeskongresses uns des erweiterten Bundesvorstandes aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Bundesverbandes. Er erstattet dem Bundeskongress jährlich einen Tätigkeitsbericht.

(4) VERTRETUNG DES VERBANDES. Zur außergerichtlichen Vertretung des Bundesverbandes ist der Bundesvorsitzende oder einer der stellvertretenden Bundesvorsitzenden sowie der Bundesschatzmeister ermächtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Bundesverbandes ist der Bundesvorsitzende allein oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam ermächtigt.

(5) VERTRETUNG GEGENÜBER DEN LANDESVERBÄNDEN. Der Bundesvorstand ist zu den Landeskongressen mit der für Mitglieder laut Landessatzung geltenden Frist zu laden. Der Bundesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Bundesvorstandsmitglied ist auf den Landeskongressen rede- und antragsberechtigt. Er ist an die in der jeweiligen Landessatzung für den Landesvorstand vorgeschriebene Antragsfrist gebunden, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde. Der Bundesvorstand ist berechtigt, Verfahren gegen Landesverbände oder ihre Organe vor dem Bundesschiedsgericht oder den Landesschiedsgerichten anzustrengen.

(6) ARBEITSWEISE. Der Bundesvorstand tagt mindestens alle acht Wochen. Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann bei Bedarf ausgeschlossen werden. Seine innere Organisation und Arbeitsweise regelt der Bundesvorstand selbst.

§ 9A SPITZENKANDIDATEN

Spitzenkandidaten der Jungen Liberalen für Wahlen werden vom Bundeskongress gewählt. Hiervon kann der erweiterte Bundesvorstand oder der Bundeskongress auf Antrag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Bundesvorstandes, die zugleich mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder ausmacht, oder einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Bundeskongresses abweichen.

§ 10 BUNDESARBEITSKREISE

(1) AUFGABEN. Der Bundesvorstand richtet für die politisch-programmatische Arbeit Bundesarbeitskreise ein. Sie haben die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Verbandes mitzuwirken und insbesondere den Bundesvorstand sachverständig zu beraten.

(2) ARBEITSWEISE. Die Bundesarbeitskreise leiten ihre Beschlüsse dem Bundesvorstand zu und stellen Anträge auf dem Bundeskongress. Sie sind nicht berechtigt, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden.

(3) GESCHÄFTSORDNUNG. Das Nähere über Einrichtung und Zusammensetzung der Bundesarbeitskreise regelt der Bundesvorstand.

§ 11 OMBUDSPERSON 

(1) WAHL. Die Ombudsperson wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie darf kein Amt mit Ausnahme des Status als Delegierter oder Ersatzdelegierter innehaben, Angestellte des Bundesverbandes sein oder Vorsitzende solcher Gremien im Bundestag, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretung eines Landes sein, die sich mit der politisch-programmatischen Arbeit befassen.

(2) AUFGABEN. Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Bundeskongresses durch den Bundesvorstand und den erweiterten Bundesvorstand. Die Ombudsperson nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstandes und des erweiterten Bundesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Sie kann durch Beschluss des Bundesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Sie führt eine fortlaufende Beschlusssammlung, in die jedes Mitglied Einsicht nehmen kann. Weiterhin ist sie erste Anlaufstelle zur Lösung von sozialen Konflikten innerhalb des Verbandes. Die Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts bleibt unberührt. Die Ombudsperson legt bei jedem ordentlichen Bundeskongress einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vor.

(3) HAUSRECHT BEI VERANSTALTUNGEN. Stört ein Mitglied eine Veranstaltung des Bundesverbandes erheblich durch unangemessenes Verhalten, so kann die Ombudsperson gegen das Mitglied geeignete Maßnahmen ergreifen, es erforderlichenfalls von der weiteren Teilnahme ausschließen. Hiervon ist der Bundeskongress ausgenommen, nicht jedoch Nebenveranstaltungen anlässlich von Bundeskongressen, die nicht der Sitzungsleitung durch das Präsidium unterliegen. Bei digitalen Veranstaltungen gilt das Hausrecht sinngemäß. Maßnahmen nach diesem Absatz sind sofort vollziehbar. Der Bundesvorstand kann solche Maßnahmen mit einer Mehrheit von 2/3 vorläufig außer Kraft setzen. Maßnahmen sind spätestens binnen dreier Tage dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben. Hierbei ist der Betroffene über sein Recht auf Anrufung des Schiedsgerichtes und die Frist aufzuklären. Das betroffene Mitglied kann binnen eines Monats Klage vor dem Bundesschiedsgericht erheben. Das Hausrecht des Bundesverbandes im Übrigen sowie die Verhängung und Beantragung von Ordnungsmaßnahmen bleibt unberührt.

(4) STÄNDIGE VERTRAUENSPERSONEN. Die Ombudsperson wird bei ihren Aufgaben nach Absatz 2 Satz 5 durch zwei ständige Vertrauenspersonen unterstützt. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 12 FINANZEN

(1) BEITRAGSPFLICHT. Der Bundesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) AUFGABEN UND STELLUNG DER LANDESVERBÄNDE. Die Mitgliedsbeiträge werden von den Landesverbänden nach eigenen Verfahren erhoben. Die Landesverbände führen einen Teil der Mitgliedsbeiträge an den Bundesverband ab; im übrigen sind sie finanziell unabhängig und verwalten ihre Finanzen selbst.

(3) BUNDESBEITRAGSORDNUNG. In der Bundesbeitragsordnung werden die Mindestmitgliedsbeiträge sowie Höhe und Fälligkeit der davon durch die Landesverbände abzuführenden Anteile festgelegt. Für die Beitragsberechnung führt der Bundesvorstand quartalsweise, jeweils zum 15. Kalendertag eines Quartals, eine Berechnung der maßgeblichen Mitgliederzahl der Landesverbände durch. Hierbei obliegt dem Bundesvorstand die Pflicht zur Prüfung der Datengrundlage, insbesondere der Mitgliedschaft im Sinne von § 3. In strittigen Fällen ist das Bundesschiedsgericht zu befassen.

(4) BUNDESSCHATZMEISTER. Der Bundesschatzmeister hat die Finanzen des Bundesverbandes in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er erstattet dem Bundeskongress jährlich einen Finanzbericht. Der Schatzmeister hat den Finanzprüfern einzeln oder beiden gemeinsam sowie dem Bundesvorstand auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.

§ 13 FINANZPRÜFER UND FINANZPRÜFUNG

(1) FINANZPRÜFER. Es werden zwei Finanzprüfer und zwei Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt, mit Ausnahme des Delegierten- und Ersatzdelegiertenamtes, ausüben.

(2) AUFGABEN. Die Finanzprüfer haben die Finanzen des Bundesverbandes jährlich gemeinsam mit dem Bundesschatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen, der auf dem Bundeskongress vorzutragen ist.

§ 13A REVISIONSRECHT

(1) Prüfauftrag. Der erweiterte Bundesvorstand kann durch Beschluss von mindestens drei Vierteln seiner anwesenden Mitglieder den Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, bei Vorliegen von Hinweisen auf eine nicht ordnungsgemäße Buchführung eines Landesverbandes oder bei verspäteten Zahlungen eines Landesverbandes an den Bundesvorstand beauftragen, die Buchführung und das Rechnungswesen des betroffenen Landesverbandes zu prüfen. Der erweiterte Bundesvorstand legt dabei auch den zu prüfenden Zeitraum der Buchführung fest.

(2) Prüfung. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind dem Bundesschatzmeister durch den betroffenen Landesverband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Beschluss des erweiterten Bundesvorstandes, umfassend und vollständig zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung hat innerhalb von drei Monaten durch den Bundesschatzmeister und die Finanzprüfer zu erfolgen.

(3) Prüfungsergebnis. Dem erweiterten Bundesvorstand berichtet der Bundesschatzmeister in der auf den Prüfungsabschluss folgenden Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes. Unterlagen, die der Information des erweiterten Bundesvorstandes über das Prüfungsergebnis dienen, sind dem erweiterten Bundesvorstand nur während dieser Sitzung zur Verfügung zu stellen.

(4) Mögliche Ordnungsmaßnahmen. Sofern das Prüfungsergebnis oder die fehlende Bereitstellung der Prüfunterlagen durch den betroffenen Landesverband Anlass zur Annahme eines drohenden oder bereits eingetretenen Schadens für den Bundesverband bietet, schlägt der Bundesvorstand dem erweiterten Bundesvorstand geeignete Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung des Schadens vor. Geeignete Maßnahmen können insbesondere Ordnungsmaßnahmen nach der Satzung in ihrer zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses geltenden Fassung oder bei fehlender Bereitstellung der Unterlagen in ihrer zum Zeitpunkt des Beschlusses nach Absatz 1 geltenden Fassung sein. Zuständigkeitsregelungen für Ordnungsmaßnahmen finden im vorliegenden Fall mit der Maßgabe Anwendung, dass der erweiterte Bundesvorstand nach entsprechendem Beschluss Maßnahmen nach § 3A Absatz 2 Nr. 1-3 verhängen kann. Hierbei wird der erweiterte Bundesvorstand durch den Bundesvorsitzenden vertreten. Der erweiterte Bundesvorstand kann den Bundesvorstand durch Beschluss mit der Beantragung von Maßnahmen nach § 3A Absatz 2 Nr. 4-8 beim Bundesschiedsgericht beauftragen.

§ 14 SCHIEDSGERICHT

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Das Schiedsgericht besteht aus: 1. den Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll, 2. zwei Stellvertretern und 3. zwei weiteren Mitgliedern.

(2) WAHL. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen kein anderes Wahlamt bei den Jungen Liberalen ausüben.

(3) ZUSTÄNDIGKEIT. Das Schiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Bundesverbandes zuständig. Es entscheidet außer in den ihm anderweitig zugewiesenen Fällen insbesondere über die Auslegung dieser Satzung, der nach dieser Satzung verabschiedeten Geschäftsordnungen sowie die Gültigkeit und Auslegung rechtlich relevanter Handlungen der Organe des Bundesverbandes. Es entscheidet ferner bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und Handlungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen mit dieser Satzung. Soweit ein Landesverband über kein eigenes Schiedsgericht verfügt, kann stattdessen dieses Schiedsgericht zur Entscheidung angerufen werden. Das Schiedsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte.

(4) VERFAHREN, ENTSCHEIDUNG. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt haben soll. Die Besetzung ist den Verfahrensbeteiligten zuvor mitzuteilen.

(5) SCHIEDSORDNUNG. Die Schiedsordnung regelt das Recht zur Anrufung des Schiedsgerichts, das Verfahren vor ihm, die Art, Wirkung und Bekanntmachung seiner Entscheidungen sowie seine innere Ordnung.

§ 15 SATZUNGSREGELUNGEN

(1) LANDESSATZUNGEN. Die Landesverbände geben sich eigene Satzungen. Die Bestimmungen dieser Satzung gehen den Landessatzungen vor.

(2) SATZUNGSÄNDERUNGEN. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel (134) der stimmberechtigten Delegierten. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Delegierten mit der Einladung zum Bundeskongress zugegangen sein.

§ 16 AUFLÖSUNG

(1) BESCHLUSS. Die Auflösung des Bundesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (150) der stimmberechtigten Delegierten. Ein Antrag auf Auflösung muss den Delegierten und Ersatzdelegierten sechs Wochen vor dem Bundeskongress zugegangen sein.

(2) VERMÖGEN. Im Falle der Auflösung des Bundesverbandes wird der geschäftsführende Vorstand zum Liquidator (§ 47 ff BGB) bestellt. Das Vermögen des Bundesverbandes fällt an die Friederich-Naumann-Stiftung zur politischen Bildung junger Menschen.

§ 17 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch den Gesamtkongress von Jungen Liberalen und Jungliberaler Aktion unmittelbar und hinsichtlich der Bestimmungen als eingetragener Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie gilt als Neufassung der vormaligen Satzung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen in der Bundesrepublik Deutschland und der Jungliberalen Aktion der Deutschen Demokratischen Republik.

Beschlossen auf dem 1. Bundeskongress in Berlin 1990 mit Änderungen durch zahlreiche folgende Bundeskongresse. Zuletzt geändert in Kassel 2022.

STAND: 8. November 2022

Geschäftsordnung

Inhaltsverzeichnis


Die grundlegenden Regularien zur Einberufung, Durchführung und zum Ablauf unserer Bundeskongresse haben wir in der nachfolgenden Geschäftsordnung niedergeschrieben. Sie wurde auf unserem 3. Bundeskongress in Friedrichroda beschlossen und später auf unseren Bundeskongressen in Bad Salzufflen, Jena, Bonn, Würzburg, Hirschaid, Bielefeld und Pforzheim geändert. Der hier veröffentlichte Version entspricht dem aktuellen Stand vom 8. Juni 2022.

§ 1 EINLADUNG

(1) Der Bundesvorstand beruft den Bundeskongress schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung ein.

(2) Die von den Landesverbänden gemeldeten Delegierten werden einzeln mittels einfachem Brief (Drucksache) eingeladen.

(3) Soweit ein Landesverband seine Delegierten nicht mindestens fünf Wochen vor dem festgesetzten Termin für den Bundeskongress der Bundesgeschäftsstelle mitgeteilt hat, erfolgt die Einladung durch ein-geschriebenen Brief an den Landesverband.

(4) Die Ladungsfrist (§ 7 (4) Bundessatzung) ist gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vor Beginn des Bundeskongresses versandt worden ist.

§ 2 ÖFFENTLICHKEIT

Der Bundeskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 8 (10) Bundessatzung) können der Bundesvorstand oder mindestens zwanzig Delegierte oder im Falle einer Personaldebatte die unmittelbar betroffene Person stellen.

§ 3 ERÖFFNUNG

Der/die Bundesvorsitzende eröffnet den Bundeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er/sie hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.

§ 4 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

(1) Die Beschlussfähigkeit des Bundeskongresses (§ 6 (2) Bundessatzung) wird nach der Eröffnung durch den/die Bundesvorsitzende festgestellt.

(2) Auf Antrag von mindestens fünf Delegierten kann vor Wahlen und Abstimmungen, nicht jedoch bei ihrer Wiederholung, die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch das Tagungspräsidium. Der Bundeskongress kann zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden.

(3) Wird der Bundeskongress erneut einberufen, weil er wegen festgestellter Beschlussunfähigkeit vor einer Wahl oder Abstimmung beendet worden ist, muss in der Einladung darauf hingewiesen werden, dass der Bundeskongress bei Wiederholung der Wahl oder Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten als beschlussfähig gilt (§ 6 (2) Bundessatzung).

§ 5 TAGUNGSPRÄSIDIUM

(1) Das Tagungspräsidium (§ 7 (8) Bundessatzung) wird nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt.

(2) Das Tagungspräsidium besteht aus mindestens drei Präsidiumsmitgliedern und zwei Protokollführern.

§ 6 TAGESORDNUNG

(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge genehmigt.

(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln.

§ 7 ANTRAGSREIHENFOLGE

(1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträge nach der Feststellung der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt Anträge beschlossen.

(2) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Antragsreihenfolge mit der Unterschrift von mindestens zwanzig Delegierten oder durch einen Landesverband beim Tagungspräsidium eingereicht worden sind und die der Bundeskongress mit einfacher Mehrheit zur Befassung angenommen hat (§ 7 (6) S. 3 Bundessatzung).

(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein Delegierter widerspricht.

§ 7a VORHERIGE BESTIMMUNG DER ANTRAGSREIHENFOLGE

(1) Der Bundesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt wird. Dazu richtet der Bundesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens 5 Tage. Das Verfahren muss mindestens 5 Tage vor Kongressbeginn beendet werden.

(2) Bei Anwendung dieses Verfahrens gilt für Dringlichkeitsanträge Folgendes: Nachdem der Bundeskongress die Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragssteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.

§ 8 UNTERBRECHUNG

Der Bundeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrags auf Abberufung des Tagungspräsidiums, unterbrochen werden.

§ 9 BEENDIGUNG, VERTAGUNG

(1) Der Bundeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss des Bundeskongresses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(2) Der Bundeskongress kann seine Vertagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen.

§ 10 RECHTE UND PFLICHTEN

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Bundeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt unparteiisch aus.

(2) Es sorgt für den geordneten Ablauf des Bundeskongresses.

(3) Es übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.

(4) Das Tagungspräsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von den Präsidiumsmitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.

§ 11 ORDNUNGSMAßNAHMEN

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

§ 12 EINSPRUCH

Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch eine/n Delegierte/n Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Bundeskongress unverzüglich mit einfacher Mehrheit.

§ 13 ABBERUFUNG

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.

(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn Delegierten gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden.

(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Bundesvorstandes den Bundeskongress.

§ 14 REDERECHT

Ein Antrag auf Beschränkung des Rederechts (§ 7 (7) Bundessatzung) ist von mindestens zwanzig Delegierten zu stellen und bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen.

§ 15 REDELISTE

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen, dabei sind die Wortmeldungen der stimmberechtigten Delegierten vorrangig zu behandeln.

(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen “Zur Geschäftsordnung”, sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden:

1. zur sofortigen Berichtigung

2. bei einer Wortmeldung des/der Antragstellers/in
3. bei einer Wortmeldung des/der Berichterstatters/in

§ 16 REDEZEIT

(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Bundeskongresses begrenzt werden, die Begrenzung ist gleich für alle Redenden.

(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig für

1. Eine/n Antragsteller/in
2. Eine/n Berichterstatter/in

Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.

(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

§ 17 BEGRIFFSBESTIMMUNG

Zu den Sachanträgen gehören:

1. Anträge zur Satzung
2. Anträge gem. § 7 (6) S.1-2 Bundessatzung (fristgemäß eingereichte Anträge)
3. Anträge gem. § 7 (6) S.4 Bundessatzung (Dringlichkeitsanträge)
4. Anträge auf Auflösung gem. § 16 Bundessatzung
5. Anträge aus der Diskussion
6. Alternativanträge zu Anträgen nach Ziff. 1-5
7. Änderungsanträge. Hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen nach Ziff. 1-6.

§ 18 GRUNDSÄTZE DER ANTRAGSBERATUNG

(1) Anträge nach § 17 Ziff. 1-5 werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer Lesung zusammengefasst werden.

(2) Anträge aus der Diskussion nach § 17 Ziff.5 können nur behandelt werden, wenn der Bundeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

§ 19 ERSTE LESUNG

(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.

(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.

(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen.

(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags in die zweite Lesung beendet.

§ 20 ZWEITE LESUNG

(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.

(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspräsidium die Beratungsgrundlage abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.

(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Bundeskongresses die Anzahl der Wortmeldungen pro Änderungsantrag auf dieselbe Zahl an befürwortenden und ablehnenden Wortmeldungen (Gegenreden) beschränkt werden. Die Einbringung eines Änderungsantrags ist die erste befürwortende Wortmeldung. Befürwortende Wortmeldungen und Gegenreden sind abwechselnd aufzurufen. Die Delegierten zeigen die Stoßrichtung ihrer Wortmeldung an.

(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß Abs. 2, so ist eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.

(5) Auf Verlangen von mindestens zehn Delegierten muss Abschnittsweise abgestimmt werden.

(6) Liegen keine Anträge nach Abs. 2 mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung.

§ 21 DRITTE LESUNG

(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.

(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der/die Antragsteller/in das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als ganzes zu beschließen.

§21a STIMMUNGSBILD

Das Tagungspräsidium kann, um die Antragsberatung zu beschleunigen, in jeder der drei Lesungen ein Stimmungsbild darüber einholen, ob sich eine Mehrheit der Delegierten schon eine inhaltliche Meinung gebildet hat.

§ 22 BEGRIFFSBESTIMMUNG

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Bundeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere

1. der Antrag auf Vertagung
2. der Antrag auf Unterbrechung
2a. der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden
3. der Antrag auf Schluss der Redeliste
4. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
5. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit
6. der Antrag auf Nichtbefassung
6a. der Antrag auf Einholung eines Stimmungsbilds
7. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt.
8. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung
9. der Antrag auf Verweisung
10. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung
11. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
12. der Antrag auf geheime Abstimmung
13. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung
14. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung
15. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung
16. der Antrag auf Personalbefragung
17. der Antrag auf Personaldebatte

§ 23 VERFAHREN

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Bundeskongresses befassen.

(2) Eine Wortmeldung “zur Geschäftsordnung” erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.

(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eine Gegenrede abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 22 (2) Ziff. 8, 10 – 17 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 22 (2) Ziff. 10 – 11 bedarf einer 2/3 Mehrheit.

(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 22 (2) Ziff. 3- 5 und 7 dürfen von einem Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.

§ 24 ELEKTRONISCHE ABSTIMMUNGEN

Der Kongress kann zu Beginn entscheiden, offene Abstimmungen mittels elektronischer Stimmgeräte oder elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten durchzuführen. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren vorher die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können.

§ 24A GESCHÄFTSORDNUNGSDEBATTE

In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

§ 25 ABWEICHUNG VON DER GESCHÄFTSORDNUNG

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 23 (3) S. 1 in jedem Fall abgestimmt werden.

§ 26 MEHRHEITEN

(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen die der Nein – Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet einfache Mehrheit, dass die Zahl der Ja – Stimmen für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja – Stimmen für einen anderen Kandidaten. Nein – Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(3) 2/3 – Mehrheit bedeutet das die Zahl der Ja – Stimmen das doppelte der Nein – Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die erforderliche 2/3 – Mehrheit bei Satzungsänderungen wird von der Zahl aller stimmberechtigten Delegierten berechnet.

(4) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja – Stimmen größer als die Hälfte der satzungsgemäß möglichen Stimmen ist.

(5) Bei der Bestimmung der Zahl der abgegebenen Stimmen werden die ungültigen Stimmen mitgezählt.

§ 27 VERFAHREN

Abstimmungen sind offen, sofern nicht zehn Delegierte widersprechen und geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig. Eine sogenannte geheime Abstimmung findet auf einem digitalen Bundeskongress als verdeckte Abstimmung statt.

§ 28 ZWEIFEL AM ERGEBNIS DER ABSTIMMUNG

(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens fünf Delegierten bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsbestimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist.

(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.

§ 29 ANFECHTUNG EINER ABSTIMMUNG

(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf Delegierten nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.

(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.

§ 30 VORSCHLÄGE UND VORSTELLUNGEN

(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich vorzuschlagen

(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.

(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Bundeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

§ 31 PERSONALBEFRAGUNG UND PERSONALDEBATTE

Auf Antrag von mindestens zehn Delegierten findet eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte kann der Bundeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.

§ 32 VERFAHREN

(1) Soweit in der Bundessatzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die Anfechtung die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß.

(2) Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der angegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind 3 Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang mit 2 Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.

(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs. 3 und 4 werden ungültige Stimme nicht mitgezählt.

(7) Abweichend vom oben beschriebenen Verfahren werden jährlich jeweils für das folgende Kalenderjahr die Delegierten für LYMEC und IFLRY nach folgendem Verfahren gewählt:

a) Der Bundeskongress entscheidet vor den Wahlen die Anzahl der zu wählenden Delegierten für die internationalen Organisationen LYMEC und IFLRY. Die Anzahl der zu wählenden Ersatzdelegierten ist unbegrenzt. Die Höchstzahl der Delegierten entspricht der Zahl der den Jungen Liberalen zustehenden Delegierten bei beiden Organisationen. Die Anzahl der Stimmen, die ein Delegierter für die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten abgeben kann, entspricht der Anzahl der zu wählenden Delegierten wie sie vom Bundeskongress bestimmt wurde.
b) Der Bundeskongress entscheidet sodann, ob die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten in einem oder in zwei getrennten Wahlgängen durchgeführt werden.
c) Entscheidet sich der Bundeskongress für eine Wahl innerhalb eines Wahlgangs (§ 32 (7) b, 1. Alt.), sind, bezogen auf die vom Bundeskongress bestimmte Anzahl der zu wählenden Delegierten, jene Kandidierenden gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Als Ersatzdelegierte sind die entsprechend nächstfolgenden Kandidierenden gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
d) Entscheidet sich der Bundeskongress für eine Wahl in zwei Wahlgängen (§ 32 (7) b, 2. Alt.) können die Wahlgänge parallel stattfinden und eine Person kann sowohl als Delegierter wie auch als Ersatzdelegierter antreten. Zu Delegierten gewählt sind dann, bezogen auf die vom Bundeskongress bestimmte Anzahl der zu wählenden Delegierten, diejenigen Kandidierenden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Für die Wahl der Ersatzdelegierten gilt entsprechendes. Der Ersatzdelegiertenstatus entfällt, wenn eine Person zum Delegierten gewählt ist.
e) Bewerbungen als Delegierte oder Ersatzdelegierte sollen dem Bundesvorstand spätestens 48 Stunden vor Eröffnung des Bundeskongresses in Textform mitgeteilt werden. Bewerbungen, die nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden, müssen beim Druck der Stimmzettel nicht berücksichtigt werden. Das Präsidium verliest dem Bundeskongress die Namen, der nicht auf dem Stimmzettel abgedruckten Kandidierenden, damit die Delegierten ihre Stimmzettel entsprechend ergänzen können. Die Stimmabgabe ist parallel zum laufenden Bundeskongress möglich. Der Bundeskongress entscheidet über das Zeitfenster der Stimmabgabe, das Präsidium stellt den Schluss des Wahlaktes fest.

§ 33 INHALT

(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Bundeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

1. die genehmigte Tagesordnung
2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse
3. die Ergebnisse der Wahlen
4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.

§ 34 AUSFERTIGUNG UND GENEHMIGUNG

(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von der Bundesgeschäftsstelle unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt (§ 7 (8) Bundessatzung).

(2) Nach der Genehmigung durch den Bundesvorstand wird das Protokoll den Landesverbänden in schriftlicher Form übermittelt (§ 8 (8) Bundessatzung). Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Innerhalb eines Monats ist es vom Bundesvorstand zu genehmigen und den Landesverbänden zur Kenntnis zu bringen.

Beschlossen auf dem 3. Bundeskongress in Friedrichroda mit Änderungen durch die Bundeskongresse in Bad Salzuflen, Jena, Bonn, Würzburg, Hirschaid und Bielefeld.
STAND: 8. Juni 2022

Schiedsordnung

Unsere Schiedsordnung wurde 2020 in Bielefeld beschlossen. Sie wurde zuletzt 2023 in Halle geändert.

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Stellung des Bundesschiedsgerichts

Das Bundesschiedsgericht ist ein allen übrigen Verbandsorganen gegenüberselbständiges und unabhängiges Organ der Jungen Liberalen e.V.

§ 2 Bildung

(1) Das Bundesschiedsgericht der Jungen Liberalen besteht aus 5 Richtern, die Mitglied der Jungen Liberalen sein müssen, namentlich aus:

    1. dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll,
    2. zwei Stellvertretern
    3. zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende einerseits und die vier weiteren Mitglieder andererseits werden in zwei getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte die zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 3 Verfahrensgrundsätze

Soweit diese Schiedsordnung oder die Satzung keine Regelung trifft, sind die Regelungen der ZPO und des GVG sinngemäß anwendbar. Dabei sind die Eigenheiten eines verbandsinternen Schiedsverfahrens gebührend zu berücksichtigen.

§ 4 Unabhängigkeit

Die Richter des Bundesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 5 Kein Verfahren von Amts wegen

(1) Das Bundesschiedsgericht wird nur auf Antrag oder Anfrage tätig.

(2) Antrags- und Anfrageberechtigt ist jedes Mitglied und jede Gliederung der Jungen Liberalen, die hieran ein berechtigtes Interesse geltend machen.

§ 6 Geschäftsstelle; Schriftverkehr

(1) Die Bundesgeschäftsstelle der Jungen Liberalen ist zugleich die Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts.

(2) Die Akten des Bundesschiedsgerichts lagern vorbehaltlich besonderer Anweisung des Bundesschiedsgerichts in der Bundesgeschäftsstelle. Über den Verbleib der Akten eines laufenden Verfahrens entscheidet der Vorsitzende. Die Akten des Bundesschiedsgerichts sind nach rechtskräftiger Entscheidung in der Bundesgeschäftsstelle für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 7 Mündlichkeitsgrundsatz

(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung fest. Hierbei soll der Vorsitzende die zurückzulegenden Wegstrecken der Richter und der Parteien berücksichtigen. Das Bundesschiedsgericht kann in der Bundesgeschäftsstelle verhandeln. Das Bundesschiedsgericht verhandelt auch in Abwesenheit einer Partei, wenn diese ordnungsgemäß (§ 12 Abs. 6, 7, 8) geladen wurde.

(2) Es kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, wenn dem keiner der Verfahrensbeteiligten widerspricht. Der Widerspruch hat binnen zwei Wochen nach Zugang des vom Vorsitzenden zu treffenden Beschlusses, schriftlich entscheiden zu wollen, zu erfolgen.

(3) Die mündliche Verhandlung kann mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchgeführt werden, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten widerspricht. Auch die Mitglieder des Gerichts müssen sich nicht an demselben Ort aufhalten. Der Widerspruch hat binnen zwei Wochen nach Zugang des vom Vorsitzenden zu treffenden Beschlusses, die mündliche Verhandlung mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführen, zu erfolgen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Die Möglichkeit, nach § 128a ZPO zu verfahren, bleibt unberührt.

§ 8 Öffentlichkeit

(1) Das Bundesschiedsgericht tagt grundsätzlich verbandsöffentlich.

(2) Die Verfahrensöffentlichkeit kann auf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die schutzwürdigen Belange der antragstellenden Partei das Verbandsinteresse an einer öffentlichen Verhandlung sowie etwaige von der Gegenpartei geltend gemachte Interessen überwiegen.

(3) Ordnungsverfahren sind nicht verbandsöffentlich. Die Anwesenden trifft eine Pflicht zur Verschwiegenheit.

§ 9 Rechtsbeistand

(1) Jede Partei kann sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. Personen, die nicht Mitglied der Jungen Liberalen sind, dürfen nur als Rechtsbeistand auftreten, wenn diese ein Rechtsanwalt ist.

(2) Das Bundesschiedsgericht kann einen Rechtsbeistand zurückweisen, wenn dieser kein Rechtsanwalt ist und nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt und nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Ein Rechtsbeistand ist in der Regel in der Lage, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen, wenn er das erste juristische Staatsexamen bestanden hat.

§ 10 Vertretung

(1) Der Bundesvorstand wird durch den Bundesvorsitzenden, sonst ein von dem Bundesvorstand bestelltes Mitglied vertreten.

(2) Der erweiterte Bundesvorstand wird durch ein von dem erweiterten Bundesvorstand bestelltes Mitglied vertreten. In Verfahren des erweiterten Bundesvorstandes gegen den Bundesvorstand darf dieses Mitglied nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein.

(3) Soweit ein Verfahren nicht verbandsöffentlich ist, haben nur die Vertreter der Parteien sowie gegebenenfalls eine Schreibkraft Zutritt.

(4) Untervertretung ist bei Nachweis der Vertretungsmacht zulässig. In den Fällen des Abs. 3 dürfen Vertreter und Untervertreter nicht gleichzeitig anwesend sein. In jedem Falle ist dem Vertreter der Vorzug zu geben.

§ 11 Besetzung

(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Richtern. Hierzu bildet das Bundesschiedsgericht Kammern. Das Nähere regelt das Bundeschiedsgericht.

(2) Über Befangenheitsanträge wird unter Ausschluss der Betroffenen entschieden. Erkennbar unbegründete oder unsubstantiierte Befangenheitsanträge können unter Mitwirkung der Betroffenen zurückgewiesen werden.

§ 12 Einleitung des Verfahrens

(1) Anträge und Anfragen sind bei der Bundesgeschäftsstelle einzureichen. Anträge sind zu begründen.

(2) Anträge sind dem Antragsgegner innerhalb einer Woche zuzustellen.

(3) Ist dem Antragsteller die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift nicht möglich, so reicht zur Antragstellung die Glaubhaftmachung, die Anschrift nicht zu kennen; in der Glaubhaftmachung sind auch bekannte sonstige Kommunikationskanäle des Gegners anzugeben, auf denen vergeblich um die Angabe einer zutreffenden ladungsfähigen Anschrift gebeten worden ist. Das Bundesschiedsgericht versucht sodann, den Gegner von der Einleitung des Verfahrens unter Aufforderung zur Benennung einer zutreffenden ladungsfähigen Anschrift zu unterrichten, dabei kann es auf die in der sowie die im Mitgliederverwaltungssystem gespeicherten Daten zurückgreifen. Kommunikationskanäle sind insbesondere E-Mail, Telefon, Chatfunktionen sozialer Netzwerke und Chatprogramme. Der Vorsitzende stellt durch aktenkundig zu machenden Vermerk fest, dass entweder der Gegner über die sonstigen Kommunikationskanäle erreicht wurde oder dies trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich war; die Zustellung gilt in beiden Fällen dann als erfolgt, für das weitere Verfahren gilt insbesondere Abs. 8. Wurde der Gegner erreicht, ist die Feststellung unverzüglich zu treffen. Im Übrigen soll die Feststellung nach S. 5 getroffen werden, wenn seit Eingang des Antrags durch den Antragsteller beim Bundesschiedsgericht 4 Wochen vergangen sind, im Falle von Ordnungsverfahren binnen zwei Wochen. Das Bundesschiedsgericht kann sich für die Ermittlung sonstiger Kommunikationskanäle und die Durchführung der Kontaktversuche der Bundesgeschäftsstelle bedienen.

(4) Der Antragsgegner hat binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

(5) Das Bundesschiedsgericht bestätigt dem Antrags- oder Anfragesteller innerhalb von zwei Woche den Eingang des Antrags bzw. der Anfrage. Hat sich der Antrags- oder Anfragesteller mit der Benachrichtigung in Textform einverstanden erklärt, so beträgt die Frist eine Woche.

(6) Zustellungen nach dieser Schiedsordnung erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird. Ist der Bundesvorstand Partei, können sie ihm gegenüber auch dadurch erfolgen, dass die Bundesgeschäftsstelle den Schriftsatz gegen Zustellungsvermerk übergibt.

(7) Ein Schriftsatz oder gerichtliche Dokumente gelten auch dann als zugestellt, wenn er per E-Mail versendet wird und die jeweilige Partei oder der Vorsitzende den Zugang per E-Mail oder schriftlich bestätigt.

(8) Jede Partei ist verpfichtet, auf dem im Verfahren eingereichten Schriftsatz eine ladungsfähige Anschrift anzugeben und jede Änderung unverzüglich anzuzeigen; zudem hat sie Vorkehrungen zu treffen, die eine ordnungsgemäße Zustellung ermöglichen. Kann im weiteren Verlauf eines Schiedsverfahrens nicht mehr zugestellt werden, so entscheidet das Bundesschiedsgericht nach Lage der Akten. Ist noch nicht mündlich verhandelt worden, so kann die andere Partei weiterhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen, die ohne Rücksicht auf die nicht ladungsfähige Partei stattfndet.

§ 13 Schriftwechsel

Für den weiteren Schriftwechsel sind Fristen von jeweils zwei Wochen zu bestimmen.

§ 14 Ladung zur mündlichen Verhandlung

Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.

§ 15 Gütliche Einigung, Vergleich

(1) Das Bundesschiedsgericht ist verpflichtet, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(2) Ein schiedsgerichtlicher Vergleich ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

§ 16 Ablauf eines Ordnungsverfahrens

(1) Im Ordnungsverfahren hat die Person, gegen welche Maßnahmen verhängt werden sollen, im Falle einer mündlichen Verhandlung das letzte Wort.

(2) Nach § 3a Abs. 3 Satzung ergriffene Maßnahmen werden entsprechend § 12 Abs. 3, 6, 7 wirksam. In den Fällen des § 16 Abs. 3 S. 5 tritt an die Stelle des Vorsitzenden der Bundesvorsitzende.

(3) In den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Satzung kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 3a Abs. 3 S. 6 Satzung bereits vorsorglich vor Klageerhebung des Betroffenen gestellt werden; eine Entscheidung ist erst nach Eingang der Klage zulässig.

(4) In den Fällen des § 3a Abs. 4 S. 2 Satzung soll das Bundesschiedsgericht die Verfahren in der Hauptsache über die Klage gegen Maßnahmen nach § 3a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1-3 Satzung einerseits und den Antrag nach § 3a Abs. 4, Abs. 2 Nr. 4-8 Satzung andererseits zur gemeinsamen Entscheidung verbinden.

§ 17 Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts

(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es gilt das Beratungsgeheimnis.

(2) Urteile sind von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.

§ 18 Veröffentlichung

(1) Die Urteile des Bundesschiedsgerichts sind von der Bundesgeschäftsstelle aufzubewahren. Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts haben vollen Zugang zu der Entscheidungssammlung.

(2) Der Urteilstenor kann auf Antrag veröffentlicht werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend macht. Unzulässig ist eine Veröffentlichung von Entscheidungen in Ordnungsverfahren.

§ 19 Anfragen

Das Bundesschiedsgericht kann nach eigenem Ermessen Anfragen zur rechtlichen Einschätzung vor Sachverhalten beantworten, welche Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens werden könnten, durch Gutachten beantworten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Diese können in Textform beantwortet werden. Der Anfragende kann verlangen, dass seine Identität nicht genannt werde. Anfragender kann nur sein, wer auch Partei eines Schiedsgerichtsverfahrens sein könnte.

§ 20 Einstweilige Anordnung

(1) Eine einstweilige Anordnung kann beantragen, wer hieran ein berechtigtes Interesse hat. Der Bundesvorstand und die Landesvorstände sind insofern antragsberechtigt, als sie ein übergeordnetes Verbandsinteresse glaubhaft machen können.

(2) Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts berechtigt; einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.

(3) Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Anordnung schriftlich widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet unverzüglich das Gericht.

(4) Die einstweilige Anordnung tritt nach spätestens drei Monaten außer Kraft. Sie kann durch Beschluss des Gerichts um weitere drei Monate verlängert werden; einer erneuten mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Die Verlängerung ist nur zulässig, wenn das Verfahren in der Hauptsache in nicht dem Antragsteller vorwerfbaren Weise noch nicht zur Entscheidung reif ist.

(5) Liegt ein Fall des § 12 Abs. 3 S. 1 vor, so kann abweichend von § 12 Abs. 3 S. 2 direkt die einstweilige Anordnung über einen Kommunikationskanal übermittelt werden; die Feststellung nach § 12 Abs. 3 S. 5 ist in jedem Falle unverzüglich zu treffen.

(6) Betrifft die einstweilige Anordnung ein Ordnungsverfahren, das in der Hauptsache auf den Ausschluss von Veranstaltungen oder die Beschränkung der Teilnahme hieran oder auf den Ausschluss (§ 3a Abs. 2 Nr. 3, 4, 8 Satzung) gerichtet ist oder gerichtet sein würde, so kann angeordnet werden, dass sie unbeschadet der ordnungsgemäß zu bewirkenden Zustellung sofort wirksam wird, wenn sie entweder dem Betroffenen über einen Kommunikationskanal mitgeteilt wird oder ihm eine schriftliche Kopie der einstweiligen Anordnung übergeben wird und mindestens drei Personen die Übergabe bezeugen.

(7) Eine einstweilige Anordnung in einem Ordnungsverfahren, das in der Hauptsache auf den Ausschluss gerichtet ist oder gerichtet sein würde, hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge. Amtsgeschäfte darf das Mitglied nicht führen; es führt insbesondere auch zum Ausschluss von allen Veranstaltungen einschließlich von Kongressen.

§ 21 Entscheidungsdauer

Eine Entscheidung ist binnen zwei Monaten, in Ordnungsverfahren binnen sechs Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung den Beteiligten zuzustellen. Im Falle des schriftlichen Verfahrens tritt an die Stelle der mündlichen Verhandlung der Zugang des letzten Schriftsatzes beim Gericht.

§ 22 Verfahrensverzögerung

(1) Eine Verfahrensverzögerung liegt vor, wenn

  1. die Entscheidung nach den Fristen des § 21 zugestellt wird
  2. zwischen der Einleitung des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung mehr als sechs Monaten vergangen sind, sofern eine der Parteien die Verzögerung ausdrücklich gerügt und nicht mehr erwidert hat.

(2) Das Bundesschiedsgericht hat für jedes Jahres die Zahl der erledigten Fälle unter Nennung der Zahl der erledigten Fälle mit Verfahrensverzögerung sowie die Zahl der anhängigen Verfahren an den erweiterten Bundesvorstand zu übermitteln. Dabei sind Verzögerungen nach Nr. 1 und Nr. 2 getrennt auszuweisen.

§ 23 Kosten

(1) Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Verfahrensbeteiligten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Im Falle einer Verfahrensverzögerung nach § 22 sind nur die Auslagen der Verfahrensbeteiligten zu tragen.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 sind unanfechtbar.

§ 24 Änderungen

Diese Schiedsordnung kann nur durch einen Beschluss des Bundeskongresses geändert werden.

§ 25 Übergangsvorschrift

Diese Schiedsordnung findet auf alle Verfahren Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten anhängig werden.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Schiedsordnung tritt mit ihrem Beschluss durch den Bundeskongress in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten treten alle früheren Schiedsordnungen außer Kraft.