18.10.2020

Rauch doch, was du willst!

Die Jungen Liberalen sind sich der Gefahren durch den Konsum von Tabakprodukten bewusst und befürworten ausdrücklich Maßnahmen, die der Prävention, Aufklärung und Entwöhnung insbesondere von Jugendlichen dienen. Demgegenüber sind wir davon überzeugt, dass Verbote
der falsche Weg sind und die Freiheit mündiger Bürger verletzen. Auch erkennen wir als
überzeugte Europäer und Befürworter des Binnenmarktes die Notwendigkeit einer EU-Tabakrichtlinie an, um einen reibungslosen und grenzüberschreitenden Handel mit Tabakprodukten sicherzustellen. Die aktuelle EU-Tabakrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU) schießt
jedoch über dieses Ziel hinaus und erschwert den grenzüberschreitenden Handel mit Tabakprodukten sogar noch. Deshalb fordern wir eine Reform der Tabakrichtlinie.

  1. Zusatzstoffe
    Zusatzstoffe wie Aromen, Vitamine o.ä sollen in Tabakprodukten erlaubt sein, sofern durch sie
    kein oder nur ein geringer zusätzlicher Gesundheitsschaden entsteht. Folglich ist Artikel 7 der
    Richtlinie 2014/40/EU mit Ausnahme von Abs. 8 zu streichen. Der Abs. 8 verlangt lediglich die
    entsprechende Anwendung der REACH-Verordnung und ist somit zweckmäßig.
  2. Elektronische Zigaretten
    Beschränkungen des Volumens von Nachfüllbehältern für Elektronische Zigaretten (Liquids) sind nicht zielführend. Deshalb sind in Artikel 20 Abs. 3 UAbs. a) der Richtlinie 2014/40/EU die Volumenbegrenzungen zu streichen. Die übrigen Vorschriften für Nachfüllbehälter sind dagegen
    beizubehalten. Im Bezug auf Zusatzstoffe muss für Elektronische Zigaretten dasselbe wie für
    Tabakprodukte gelten, weshalb auch Artikel 20 Abs. 3 UAbs. c) der Richtlinie 2014/40/EU zu
    streichen ist.
  3. Oraltabak
    Das Verbot von Oraltabak (z.B. Snus oder Lös) ist aufzuheben und folglich Artikel 17 der
    Richtlinie 2014/40/EU zu streichen.
  4. Verpackungsvorschriften
    Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakprodukten halten wir grundsätzlich für sinnvoll. Genaue Vorschriften über die Form oder den maximalen oder minimalen Inhalt einer Verpackung sind es dagegen nicht. Folglich soll Artikel 14 der Richtlinie 2014/40/EU gestrichen werden.
  5. Grenzüberschreitender Handel
    Freier Handel ist neben Frieden eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union. Die
    durch die Artikel 18 und Artikel 20 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU für die Mitgliedstaaten geschaffene Möglichkeit den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie Elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Fernabsatz zu verbieten, verletzt diesen
    Grundsatz dagegen massiv. Die entsprechenden Vorschriften sind mithin zu streichen.

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