20.08.2022

Parteienfinanzierung transparenter machen!

Spenden und andere Zuwendungen Dritter sind ein legitimes und unersetzliches Mittel für die Finanzierung politischer Arbeit. Sie dienen als Gegengewicht zu der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien und beugen damit dem Eindruck vor, die Parteien betrachteten den Staat als Quelle zu ihrer eigenen Bereicherung.

Zugleich bergen Spenden selbst ein Risiko für die Legitimität politischer Parteien. Schon der Anschein von Käuflichkeit ist geeignet, Vertrauen in die demokratischen Institutionen zu zerstören und jenen Kräften zu nützen, welchen die Demokratie als solche als korrupt gilt. Zugleich besteht auch das Risiko tatsächlicher unangemessener Einflussnahme einzelner Interessenten auf den politischen Willensbildungsprozess. Dies gilt nicht nur für wirtschaftliche Interessenten, sondern auch für fremde Mächte, welche die finanzielle und ideelle Unterstützung geeigneter Parteien im Ausland dazu nutzen, um die freiheitlichen Demokratien – insbesondere innerhalb der EU – zu destabilisieren.

Das deutsche Parteienfinanzierungsrecht wird diesem Spannungsverhältnis bislang nicht vollständig gerecht. Undifferenzierten Versuchen, Spenden als solche einzuschränken, wird eine Absage erteilt. Wesentliche Punkte einer Reform müssen sein:

  • Die Aufsichtsbehörde – die Bundestagsverwaltung – bedarf eines erheblich höheren Personalschlüssels. Sie muss auch faktisch in der Lage sein, die Bestimmungen des Parteiengesetzes kontrollieren zu können.
  • Die Rechnungsprüfer müssen durch verbesserte Regelungen zu Interessenskonflikten und Rotationsregelungen unabhängiger werden.
  • Es bedarf einer transparenten Erfassung von modernen Finanzierungsformen wie Sponsoring. Diese müssen erfasst, gesondert ausgewiesen und nach den für Spenden geltenden Regeln auch veröffentlicht werden
  • Finanzielle Zuwendungen sind ab einer Gesamthöhe von 2.500 Euro je Kalenderjahr im Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen.
  • Spenden ab einem Wert von 20.000 sind unverzüglich zu veröffentlichen
  • Spenden und Sponsoring an Abgeordnete des deutschen Bundestages und der Volksvertretungen der Länder sowie an Kandidaten für diese, die zugleich Parteimitglieder sind, müssen ebenfalls nach den gleichen Regeln veröffentlicht werden.
  • Spenden sind unzulässig, wenn sie erkennbar aus dem Vermögen eines EU- Drittstaates oder einer dieser zuzurechnenden Stelle oder einer in ihrem Auftrag handelnden Person stammen.
  • Verstöße gegen das Parteienfinanzierungsrecht müssen auch für die persönlich Verantwortlichen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen nach sich ziehen. Neben Bußgeldern für weniger schwerwiegende Verstöße ist die Strafvorschrift des § 31d PartG auszuweiten; erforderlich, aber auch ausreichend ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften. § 31d PartG sollte dem Gericht erlauben, § 45 Abs. 2 StGB anzuwenden.
  • Ein schwerwiegender Verstoß hat den Verlust der Fähigkeit, in einer Partei ein für Finanzen zuständiges Amt zu bekleiden, zur Folge. Es ist eine Sperrfrist im Einzelfall festzusetzen.

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