28.04.2018

Keine Macht der Prohibition: Macht den Dealer steuerpflichtig!

Die Selbstbestimmung des Einzelnen ist für uns Junge Liberale eines der höchsten Güter in einer freien Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich die freie und selbstbestimmte Entscheidung jedes Individuums, Rausch- und Betäubungsmittel (Im Folgenden: BTMs) zu konsumieren oder eben nicht. Gleichwohl ist uns  bewusst,  dass  beim  Genuss  von  BTM die  Gefahr  einer  dauerhaften  und gesundheitsschädlichen  stoffgebundenen Abhängigkeit besteht, welche die  Möglichkeit  der Selbstbestimmung erheblich einschränken kann. Hier kann die freie und selbstbestimmte Entscheidung eines Individuums bezüglich des Konsumverhaltens nicht mehr gegeben sein. Weiterhin erkennen wir an, dass das Konsumverhalten eines Einzelnen sich schädigend auf sein soziales Umfeld und die Gesellschaft im Allgemeinen auswirken kann.

Auf dieser Grundlage fordern wir eine Trendwende in der BTM-Politik.

Konsumenten entkriminalisieren

Die derzeitige Politik der Prohibition im Umgang mit BTM ist gescheitert. Statt Probleme im Umgang  mit  stoffgebundener Abhängigkeit zu  beheben  oder  zu  reduzieren  führt  sie  eher  zum  Gegenteil, nämlich zu Stigmatisierung und zur Verbannung Abhängiger in kriminelle Milieus. Wir setzen uns daher für die Entkriminalisierung des privaten Besitzes von und des Eigentums an BTM ein.

Handel legalisieren

Der Verkauf von BTM an Endverbraucher ist ausschließlich in zertifizierten Vertriebsstellen erlaubt, bei der die umfassende Information der Konsumenten im Vordergrund steht. So sind die abgebenden Stellen u.A. verpflichtet, den Käufer auf Unverträglichkeiten der Stoffe mit anderen Stoffen (z.B. Medikamenten) hinzuweisen. Für diese genehmigungspflichtigen Vertriebsstellen müssen seitens des Gesetzgebers bundesweit einheitliche Regularien entworfen werden, um so den größtmöglichen Jugend- und Gesundheitsschutz gewährleisten zu können. Die Einhaltung der Vorgaben muss einer strengen Kontrolle unterliegen und Zuwiderhandlungen müssen mit entsprechenden Sanktionen belegt werden. Die Abgabe und der Handel jenseits der zertifizierten Verkaufsstellen ist strafbar und muss von den Behörden konsequent verfolgt werden. Voraussetzung für die Zertifizierung ist die Einrichtung separater Bereiche für die Aufbewahrung und den Verkauf der BTM sowie die Beratung der Kunden. Die Zertifizierung erfolgt durch die kommunale Gewerbeaufsicht im Rahmen ihrer bereits bestehenden Aufsichtspflicht für Arzneimittel. Auf Wunsch sollte zudem vor jedem Verkauf ein automatisierter Datenabgleich z.B. mittels elektronischer Gesundheitskarte, um gesundheits- bzw. lebensgefährliche Wechselwirkungen mit Medikamenten zu vermeiden.

Bei der Beratung muss der Händler über Abhängigkeitsrisiken, Abhängigkeitspotential, Konsumverhalten und mögliche körperliche  und geistige Kurzzeit-  und Langzeitschäden sowie das Letalitätsrisikoaufklären. Der Verkauf ist nur an Personen ab 18 Jahren erlaubt. Die Weitergabe von BTM an Minderjährige soll weiterhin unter besonders hohe Strafe gestellt und konsequent verfolgt werden.

Nach dem schwedischen Vorbild aus der Spielsuchtprävention sollen sich die Konsumenten von BTM vor dem Erwerb selbst ein monatliches Konsumlimit setzen.

Herstellung, Anbau und internationaler Handel

Die Herstellung und der Anbau von BTM und ihren Rohstoffen für eine kommerzielle Nutzung ist nach Vergabe einer Anbau-/Produktionslizenz zu legalisieren.

Der  Anbau und die Herstellung dürfen  nur  unter  Einhaltung  einer  speziellen  Sicherungspflicht, insbesondere was die Zugänglichkeit für Minderjährige betrifft, erfolgen.

Um die Vorgaben des Art. 71 III des Schengen-II-Abkommens einzuhalten, muss der Gesetzgeber entsprechende Normen formulieren, welche die Ein- und Ausfuhr von BTM in Hoheitsgebiete mit fortdauernder Prohibition untersagen. Zuwiderhandlungen sind mit entsprechenden Strafen zu ahnden.

Die BTM sind regelmäßig auf Qualität zu prüfen. Die Kontrollen sind von unabhängigen Prüfinstituten oder staatlichen Stellen beim Hersteller oder Importeur durchzuführen und von ihm zu finanzieren.

Internationale Regulierung

Um eine neue BTM-Politik konsequent durchzusetzen, muss die Legalisierung von BTMs auf europäischer und internationaler Ebene flankiert  werden. Das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe und das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sind einseitig zu kündigen. Zur Unterstützung des national eingeschlagenen Weges im Rahmen der BTM-Politik sollte Deutschland auf internationaler Ebene die Bildung eines Bündnisses anstreben, welches die liberalisierungsbefürwortenden Länder vereinigt. Perspektivisch ist ein neues UN-Abkommen anzustreben.

Prävention und Rehabilitation

Als  Junge  Liberale  sehen  wir  Prävention  im  Bereich  der  BTM als gesamtgesellschaftliche  Aufgabe.  Präventionsarbeit  soll  eine  eigenverantwortliche  und eigenständige Entscheidung hinsichtlich des Konsums von BTM ermöglichen. Vom aktuell vorherrschenden  Abstinenz-Dogma  muss  zugunsten  einer  an  Eigenverantwortung  und Aufklärung orientierten Prävention abgerückt werden. Dazu gehören:

  • jugendgerechte,  ausgewogene Aufklärungsarbeit an Schulen, in Jugendeinrichtungen etc.
  • Aufklärung  durch  Personen,  die  selbst  bereits  häufig  in  Kontakt  mit  Konsumenten getreten sind (z.B. Streetworker, Mitarbeiter von Drogenberatungsstellen, etc.)
  • Aufklärungsarbeit auch in sozialen Medien
  • Schaffung  von  Anlaufstellen  für  Angehörige  von  Betroffenen  und  deren  explizite Bewerbung
  • „Drug-Checking“ als Pilotprojekte verwirklichen und Rechtssicherheit hierfür schaffen
  • eine flächendeckende Einrichtung von Konsumeinrichtungen nach Vorbild der sogenannten „Druckräume“ bzw. „Fixerstuben“
  • Solange der Besitz von BTM strafbar ist, soll sich strafrechtliche Verfolgung nach mehrmaliger Überschreitung der angemessenen Besitz-Höchstgrenze am Prinzip „Therapie statt Strafe“ orientieren. Eine umfassende  und  zeitnahe  Bereitstellung  von  Therapieplätzen  für  Abhängige muss  gewährleistet  werden.  Hierzu  sind  die  im  Zuge  der  Abschaffung  prohibitiver Maßnahmen freiwerdenden Mittel zu verwenden. Als Orientierung für mögliche Wege gemäß des Grundsatzes „Therapie vor Strafe!“ können alternative Konzepte europäischer Länder wie Österreich und Portugal dienen.

Verhältnis zu Dritten

Beim Konsum von BTM ist darauf zu achten, dass dadurch keine Dritten unwillentlich zu Schaden kommen. Insbesondere ist hierbei darauf zu achten, Dritte im öffentlichen Raum vor ungewolltem passivem Konsum zu schützen.

Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter BTM muss vergleichbar wie beim Alkohol geahndet werden soweit die Wirkweise des jeweiligen Betäubungsmittels eine solche Regelung zulässt. Verbindliche Grenzwerte müssen nach sorgfältiger wissenschaftlicher Prüfung die vorhandenen Regelungen ersetzen.

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