Brandmann und Höhle: §219a StGB reformieren

Anlässlich der heute im Deutschen Bundestag beginnenden Debatte um die Zukunft von Paragraph 219a des Strafgesetzbuches, der derzeit noch das Werben für und Informieren über Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt, haben zwei Mitglieder unseres Bundesvorstandes, Franziska und Clarisse,  den nachfolgenden Gastbeitrag für die „Huffington Post“ geschrieben.


 

Es bedarf einer Änderung von Paragraph 219a des Strafgesetzbuches, der das Anbieten, Ankündigen und Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen unter Strafe stellt. Doch diese Änderung sollte auch die Strafbarkeit anstößigen Abratens von Schwangerschaftsabbrüchen umfassen.

Die Verurteilung einer Gießener Ärztin, die im November zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weil sie auf ihrer Homepage bekannt gab, dass sie Abtreibungen vornimmt und detailliert über den Ablauf eines Abtreibungseingriffes informierte, hat die Parteien im Deutschen Bundestag zu Recht auf den Plan gerufen. Am Donnerstag wird über die Abschaffung von Paragraph 219a Strafgesetzbuch debattiert. Dieser verbietet, zugunsten eines eigenen Vermögensvorteils oder in anstößiger Weise einen Schwangerschaftsabbruch anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen. Dass dies auch Ärzte einschließt, die aufklärend tätig sind und darüber informieren, dass sie Abbrüche vornehmen, ist inakzeptabel. Abtreibungen sind in Deutschland straffrei, sofern sie bis zu 12 Wochen nach der Empfängnis durchgeführt werden und die Schwangere zuvor ein Beratungsgespräch wahrgenommen hat. Die Straffreiheit bezieht sich auch auf die Ärzte, die den Eingriff vornehmen – darüber informieren dürfen Sie jedoch nicht. Dieser Widerspruch muss aufgelöst werden. Dass hilfesuchende Frauen bei ihrer Internetrecherche zum Thema Abtreibung keine Informationen des Arztes ihres Vertrauens, wohl aber Bilder von zerrissenen Föten im fortgeschrittenen Entwicklungsstadium und Texte gegen die “Schande der Abtreibung“ von religiösen Fanatikern finden, wird einer aufgeklärten Gesellschaft nicht gerecht.

Während Linke und Grüne sich für eine Streichung von Paragraph 219a aussprechen und in diesem Ansinnen von der SPD unterstützt werden, zeigt sich die CDU/CSU-Fraktion überzeugt, dass die Regelung weiterbestehen sollte. Die rechtspolitische Sprecherin der Union, Elisabeth Winkelmeyer-Becker, gibt an, es solle “kein Geschäftsmodell gefördert werden, das auf der Tötung ungeborenen Lebens beruht“. Vor dem Hintergrund des Falles der Gießener Ärztin wird deutlich, wie wenig diese Äußerung die eigentliche Debatte trifft. Eine Ärztin, die straffreie Abtreibungen vornimmt, geht keinem Geschäftsmodell nach, sondern hilft Frauen, die sich außerstande sehen, ein Kind auszutragen. Hier von einem Geschäftsmodell zu sprechen, bezichtigt Ärzte, Abtreibungen aus reinem Gewinnstreben vorzunehmen und vermittelt den Eindruck, dass Frauen die womöglich schwierigste Entscheidung ihres Lebens von der Attraktivität und dem Marketing eines ärztlichen Angebotes abhängig machen würden. Unmündige Frauen als Opfer geschäftstüchtiger Ärzte – dieses Bild sagt viel über das Vertrauen der Unionsparteien in die Entscheidungsfähigkeit mündiger Bürgerinnen.

Das beste Argument für eine Änderung des entsprechenden Paragraphen wird jedoch ausgerechnet vom frauenpolitischen Sprecher der Union, Marcus Weinberg, ins Feld geführt. So plädiert er für die Beibehaltung des Paragraphen, da jede Frau, die über eine Abtreibung nachdenke, “gut informiert“ sein solle, um eine “möglichst freie, unbeeinflusste Entscheidung“ zu treffen. Warum die Information, welche Ärzte einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen und wie dieser abläuft, dem Informationsstand einer Frau schaden sollte, bleibt dabei sein Geheimnis. Die möglichst freie, unbeeinflusste Entscheidung schwangerer Frauen wird nämlich nicht von informierenden Ärzten bedroht – wohl aber von einer kleinen aber lauten Schaar militanter Abtreibungsgegner, die Fehlinformationen über Abtreibungen streuen und Frauen in Not verunsichern. Dass Ärzte, die mit Fachwissen Informationen über Schwangerschaftsabbrüche veröffentlichen, sich strafbar machen, während Gruppen, die mit medizinischen Fehlinformationen oder propagandaartigen Internetauftritten für das Gegenteil werben, straffrei agieren, entsetzt. Das gilt insbesondere, da die Gesetzgebung rund um legale Schwangerschaftsabbrüche gerade dazu dient, Grundrechte der Frau mit dem Schutz ungeborenen Lebens in Einklang zu bringen. Orientiert an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Gesetzgeber zur Lösung dieses Konflikts bislang dem Instrument der objektiven Beratung und Information betroffener Frauen bedient. Diesen Weg sollte das Parlament nun konsequent weitergehen.

Hoffnung macht, dass es durch ein fraktionsübergreifendes Handeln zu einer Mehrheit für eine Änderung von Paragraph 219a kommen könnte. Die FDP-Fraktion hat bereits zu einem Fachkongress am Montag eingeladen und will ebenfalls eine Gesetzesänderung beantragen. Zusammen hätten die Bundestagsabgeordneten der Fraktionen von Linken, Grünen, SPD und FDP eine Mehrheit. Eine Möglichkeit, die reine Information durch Ärzte zu entkriminalisieren, wäre, künftig nur noch das anstößige Werben mit einem Schwangerschaftsabbruch unter Strafe zu stellen. Darüber hinaus sollten die Fraktionen aber auch darüber nachdenken, das anstößige Abraten von einem Schwangerschaftsabbruch unter Strafe zu stellen – erst dann würde das Gesetz tatsächlich jede anstößige Beeinflussung betroffener Frauen verhindern und ungeborenes Leben bestmöglich schützen: Nämlich durch die persönliche Entscheidung einer aufgeklärten, unbeeinflussten Frau, die bei Bewusstsein für das ungeborene Leben eine schwierige Entscheidung trifft.