Bundessatzung der Jungen Liberalen

PRÄAMBEL

Die Jungen Liberalen in der Bundesrepublik Deutschland und die Jungliberale Aktion in der Deutschen Demokratischen Republik - Entschlossen, die deutsche Teilung zu überwinden, In dem Wunsch, liberal gesonnene Jugendliche zusammenzubringen, In der Absicht, die Idee des Liberalismus weiterzuverbreiten, In dem Bestreben, ihren Ideen dadurch mehr Gewicht zu geben - Sind übereingekommen, ihre Verbände zu einem gesamtdeutschen liberalen Jugendverband zu vereinen und haben hierzu beschlossen:

§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) NAME. Der Verein führt den Namen Junge Liberale, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz "e. V." .

(2) SITZ. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) EINTRAGUNG. Der Verein ist unverzüglich in das Vereinsregister einzutragen.

(4) GESCHÄFTSJAHR. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 GRUNDSÄTZE

(1) STELLUNG. Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der F.D.P. .

(2) ZIELE. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft.

Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.

(3) INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT. Die Jungen Liberalen streben eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten politischen Jugendverbänden in anderen Staaten mit dem Ziel an, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Die Jungen Liberalen streben die Mitgliedschaft in internationalen Dachverbänden an.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) VORAUSSETZUNGEN. Mitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist, der grundsätzlich der F.D.P. angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

(2) ERWERB. Die Aufnahme von Personen, die zum ersten Mal einen Aufnahmeantrag stellen oder nach einem Austritt erneut die Aufnahme beantragen, erfolgt bei dem zuständigen Landesverband nach dem in der Landessatzung vorgesehenen Verfahren.

Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist, und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgt durch den Bundesvorstand.

(3) MITGLIEDSCHAFT IN DER F.D.P. Ab dem 16. Lebensjahr ist für Mitglieder des Bundesvorstandes das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der F.D.P. gebunden. Die Landesverbände sind berechtigt, für die Delegierten, die Landesvorstände und die Vorstände ihrer (der) Untergliederungen das passive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr nicht an die Mitgliedschaft in der F.D.P. zu binden.

(4) ENDE DER MITGLIEDSCHAFT. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, dem schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, dem Ausschluss oder dem Tod.

Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.

(5) MITGLIEDERDATEI. Der Bundesverband führt unter Beachtung des Datenschutzrechtes eine zentrale Mitgliederdatei. Die Landesverbände haben hierfür die erforderlichen Angaben aus ihren Mitgliederdateien auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

§ 3A ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) MASSNAHMEN. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze des Verbandes und fügt ihm damit Schaden zu, so können auf Antrag des Bundesvorstandes oder des Landesvorstandes des betroffenen Landesverbandes durch das Bundesschiedsgericht folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

1. Verwarnung.

2. Verweis.

3. Enthebung von einem Wahlamt.

4. Aberkennung der Fähigkeit ein Wahlamt zu bekleiden, bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.

Die Maßnahmen der Nummern 3. und 4. können nur nach einer Maßnahme nach Nummer 1. oder 2. verhängt werden und nur wenn sie dem Betroffenen zuvor angedroht wurden.

(2) AUSSCHLUSS. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt oder absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet auf Antrag des Bundesvorstandes das Bundesschiedsgericht und im Falle säumiger Beitragszahlungen der zuständige Landesverband.

§ 4 GLIEDERUNG

(1) GLIEDERUNG. Der Bundesverband ist föderativ aufgebaut und gliedert sich nach den staatsrechtlichen Landesgrenzen in die Landesverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die weitere Untergliederung in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände soll der Gliederung der F.D.P. entsprechen.

(2) UMGLIEDERUNGEN. Bei einer Änderung der staatsrechtlichen Landesgrenzen oder einer Neugliederung von Bundesländern sind die betroffenen Landesverbände verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine entsprechende Umgliederung vorzunehmen. Wird dabei ein Landesverband erheblich verändert oder kommt es zur Auflösung bzw. Neuschaffung von Landesverbänden, sind die Organe im Zuge der Umgliederung neu zu wählen.

§ 5 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

(1) WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN. Wahlen zum Bundesvorstand und zu Vorständen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen sind geheim. Im übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung eines Bundesorganes nicht anderes bestimmt ist, offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung schriftlich anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen. Für Kongresse kann schriftliche Abstimmung vorgesehen werden.

(2) MEHRHEITEN. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 6 ORGANE

(1) ORGANE. Die Organe des Bundesverbandes sind dem Rang nach

1. der Bundeskongress,

2. der erweiterte Bundesvorstand,

3. der Bundesvorstand.

(2) BESCHLUSSFÄHIGKEIT. Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.

Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist es erneut ordnungsgemäß einzuberufen. Das Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 7 BUNDESKONGRESS

(1) STELLUNG. Der Bundeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bundesverbandes. Er wird öffentlich abgehalten.

(2) AUFGABEN. Der Bundeskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Bundesvorstandes,

2. Wahl der Finanzprüfer und ihrer Stellvertreter,

3. Genehmigung des Finanzberichtes des Bundesvorstandes,

4. Wahl eines Ombudsmannes,

5. Wahl eines Bundesschiedsgerichtes,

6. Änderung der Satzung sowie Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung des Bundeskongresses, der Bundesbeitragsordnung und der Bundesschiedsordnung und

7. Umgliederung oder Auflösung des Bundesverbandes.

8. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Kongresse internationaler Dachverbände.

(3) EINBERUFUNG. Der Bundeskongress tagt mindestens einmal jährlich (ordentlicher Bundeskongress). Er ist ferner auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des erweiterten Bundesvorstandes, auf Antrag mindesten eines Viertels der Delegierten oder von vier Landesverbänden innerhalb vier Wochen einzuladen (außerordentlicher Bundeskongress).

Bundeskongresse werden mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Bundesvorstand mittels schriftlicher Einladung an alle Delegierten einberufen.

(4) DELEGIERTENBERECHNUNG. Der Bundeskongress setzt sich aus 200 gewählten Delegierten zusammen.

Jedem Landesverband stehen drei Delegierte als Grundmandat zu. Die übrigen Mandate werden acht Wochen vor dem Bundeskongress unter den Landesverbänden im Verhältnis der Mitglieder aufgeteilt. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Landesverbände, die bis zum Kongress sämtliche fälligen Beiträge an den Bundesverband abgeführt haben. Die Stimmrechtssperrung tritt nach erfolgter Mahnung durch den Bundesverband automatisch ein.

In den Landesverbänden werden Delegierte und Ersatzdelegierte für die Dauer eines Jahres nach Maßgabe der Landessatzung gewählt und an die Bundesgeschäftsstelle gemeldet. Scheidet ein Delegierter während seiner Mandatszeit aus seinem Landesverband aus, fällt das Mandat an den ersten Ersatzdelegierten dieses Verbandes.

(5) DELEGIERTENRECHTE. Die Delegierten sind an Anträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Delegierte können im Falle der Verhinderung ihre Stimme schriftlich einem Ersatzdelegierten oder bei Verhinderung aller Ersatzdelegierten einem anderen Delegierten ihres Landesverbandes übertragen. Versäumt ein Delegierte die Stimmrechtsübertragung und steht fest, dass er sein Delegiertenrecht nicht wahrnehmen wird, kann der Landesverband die Übertragung vornehmen; die Übertragung ist bei der Stimmrechtsausgabe vor dem Bundeskongress vorzulegen. Während des Bundeskongresses ist eine Stimmrechtsübertragung auf dem Stimmblock und der Stimmkarte namentlich zu unterschreiben. Jeder Delegierte darf nicht mehr als zwei Stimmrechte wahrnehmen.

(6) ANTRÄGE. Antragsberechtigt sind die Delegierten, der Bundesvorstand, der erweiterte Bundesvorstand, die Bundesarbeitskreise, die Landes-, Bezirks- und Kreisverbände.

Anträge müssen drei Wochen, Satzungsänderungsanträge fünf Wochen vor dem Bundeskongress in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Bundesvorstand und erweiterter Bundesvorstand sind an die Antragsfrist nicht gebunden. Über Anträge, die von einem Landesverband oder von mindestens 20 Delegierten zu Beginn des Kongresses als dringlich betrachtet werden, entscheidet der Bundeskongress nach Begründung der Dringlichkeit über die Aufnahme zur Befassung im Rahmen der Tagesordnung.

(7) REDERECHT. Auf dem Bundeskongress redeberechtigt sind die Mitglieder der Jungen Liberalen. Der Bundeskongress kann das Rederecht auf die Delegierten, die Mitglieder des Bundesvorstandes des erweiterten Bundesvorstandes, die Landesvorstände, das Schiedsgericht, den Ombudsmann, die Bundesarbeitskreisleiter, sowie einen Vertreter des Antragstellers während der Antragsberatung und die Finanzprüfer beschränken.

(8) PRÄSIDIUM. Nach Eröffnung des Bundeskongresses werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer sowie gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen . Innerhalb eines Monats ist es vom Bundesvorstand zu genehmigen und den Landesverbänden zur Kenntnis zu bringen.

(9) ÖFFENTLICHKEIT. Die Öffentlichkeit des Bundeskongresses kann auf Beschluss mit absoluter Mehrheit der anwesenden Delegierten ausgeschlossen werden.

§ 8 ERWEITERTER BUNDESVORSTAND

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und je einem Vertreter der Landesverbände, die von diesen nach Maßgabe der jeweiligen Landessatzung bestimmt werden.

(2) AUFGABEN. Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Kongressen. Er entscheidet über die vom Bundeskongress an ihn verwiesenen Anträge und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung.

(3) EINBERUFUNG. Der erweiterte Bundesvorstand tritt mindestens dreimal im Jahr und im übrigen auf Beschluss des Bundesvorstandes, auf Antrag mindestens fünf seiner Mitglieder oder vier Landesverbänden zusammen. Er wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Bundesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagungsordnung durch schriftliche Einladung an seine Mitglieder einberufen.

(4) INNERE ORDNUNG. Die Versammlungsleitung übernimmt der Bundesvorsitzende oder sonst ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; er hat für die Protokollführung zu sorgen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder, die Landesdelegiertenversammlungen und die Landesvorstände.

§ 9 BUNDESVORSTAND

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Der Bundesvorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

1. dem Bundesvorsitzenden,

2. drei gleichberechtigten stellvertretenden Bundesvorsitzenden und

3. dem Bundesschatzmeister,

welche den geschäftsführenden Bundesvorstand bilden sowie

4. sechs gleichberechtigten weiteren Mitgliedern.

(2) WAHL. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich; bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Bundeskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt.

Die Abwahl eines Bundesvorstandsmitgliedes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erfolgen.

(3) AUFGABEN. Der Bundesvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Bundeskongresses und des erweiterten Bundesvorstandes aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Bundesverbandes. Er erstattet dem Bundeskongress jährlich einen Tätigkeitsbericht.

(4) VERTRETUNG DES VERBANDES. Zur außergerichtlichen Vertretung des Bundesverbandes ist der Bundesvorsitzende oder einer der stellvertretenden Bundesvorsitzenden sowie der Bundesschatzmeister ermächtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.

Zur gerichtlichen Vertretung des Bundesverbandes ist der Bundesvorsitzende allein oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam ermächtigt.

(5) VERTRETUNG GEGENÜBER DEN LANDESVERBÄNDEN.

Der Bundesvorstand ist zu den Landeskongressen mit der für Mitglieder laut Landessatzung geltenden Frist zu laden. Der Bundesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Bundesvorstandsmitglied ist auf den Landeskongressen rede- und antragsberechtigt. Er ist an die in der jeweiligen Landessatzung für den Landesvorstand vorgeschriebene Antragsfrist gebunden, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde.

Der Bundesvorstand ist berechtigt, Verfahren gegen Landesverbände oder ihre Organe vor dem Bundesschiedsgericht oder den Landesschiedsgerichten anzustrengen.

(6) ARBEITSWEISE. Der Bundesvorstand tagt mindestens alle acht Wochen. Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann bei Bedarf ausgeschlossen werden. Seine innere Organisation und Arbeitsweise regelt der Bundesvorstand selbst.

§ 10 BUNDESARBEITSKREISE

(1) AUFGABEN. Der Bundesvorstand richtet für die politisch-programmatische Arbeit Bundesarbeitskreise ein. Sie haben die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Verbandes mitzuwirken und insbesondere den Bundesvorstand sachverständig zu beraten.

(2) ARBEITSWEISE. Die Bundesarbeitskreise leiten ihre Beschlüsse dem Bundesvorstand zu und stellen Anträge auf dem Bundeskongress. Sie sind nicht berechtigt, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden.

(3) GESCHÄFTSORDNUNG. Das Nähere über Einrichtung und Zusammensetzung der Bundesarbeitskreise regelt der Bundesvorstand.

§ 11 OMBUDSMANN

(1) WAHL. Der Ombudsmann wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er darf kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben oder Vorsitzender solcher Gremien im Bundestag sein, die sich mit der politisch-programmatischen Arbeit befassen.

(2) AUFGABEN. Der Ombudsmann prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse der Bundeskongresses durch den Bundesvorstand und den erweiterten Bundesvorstand und legt hierzu jedem Bundeskongress eine schriftliche Übersicht vor. Der Ombudsmann nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Er kann durch Beschluss des Bundesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Er führt auf der Bundesgeschäftsstelle eine fortlaufende Beschlusssammlung, in die jedes Mitglied Einsicht nehmen kann.

§ 12 FINANZEN

(1) BEITRAGSPFLICHT. Der Bundesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) AUFGABEN UND STELLUNG DER LANDESVERBÄNDE. Die Mitgliedsbeiträge werden von den Landesverbänden nach eigenen Verfahren erhoben. Die Landesverbände führen einen Teil der Mitgliedsbeiträge an den Bundesverband ab; im übrigen sind sie finanziell unabhängig und verwalten ihre Finanzen selbst.

(3) BUNDESBEITRAGSORDNUNG. In der Bundesbeitragsordnung werden die Mindestmitgliedsbeiträge sowie Höhe und Fälligkeit der davon durch die Landesverbände abzuführenden Anteile festgelegt.

(4) BUNDESSCHATZMEISTER. Der Bundesschatzmeister hat die Finanzen des Bundesverbandes in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er erstattet dem Bundeskongress jährlich einen Finanzbericht.

Der Schatzmeister hat den Finanzprüfern einzeln oder beiden gemeinsam sowie dem Bundesvorstand auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.

§ 13 FINANZPRÜFER UND FINANZPRÜFUNG

(1) FINANZPRÜFER. Es werden zwei Finanzprüfer und zwei Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt, mit Ausnahme des Delegierten- und Ersatzdelegiertenamtes, ausüben.

(2) AUFGABEN. Die Finanzprüfer haben die Finanzen des Bundesverbandes jährlich gemeinsam mit dem Bundesschatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen, der auf dem Bundeskongress vorzutragen ist.

§ 14 SCHIEDSGERICHT

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Das Schiedsgericht besteht aus:

1. den Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll,

2. zwei Stellvertretern und

3. zwei weiteren Mitgliedern.

(2) WAHL. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen kein anderes Wahlamt bei den Jungen Liberalen ausüben.

(3) ZUSTÄNDIGKEIT. Das Schiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Bundesverbandes zuständig.

Es entscheidet außer in den ihm anderweitig zugewiesenen Fällen insbesondere über die Auslegung dieser Satzung, der nach dieser Satzung verabschiedeten Geschäftsordnungen sowie die Gültigkeit und Auslegung rechtlich relevanter Handlungen der Organe des Bundesverbandes. Es entscheidet ferner bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und Handlungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen mit dieser Satzung.

Soweit ein Landesverband über kein eigenes Schiedsgericht verfügt, kann stattdessen dieses Schiedsgericht zur Entscheidung angerufen werden.

Das Schiedsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte.

(4) VERFAHREN, ENTSCHEIDUNG. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt haben soll. Die Besetzung ist den Verfahrensbeteiligten zuvor mitzuteilen.

(5) SCHIEDSORDNUNG. Die Schiedsordnung regelt das Recht zur Anrufung des Schiedsgerichts, das Verfahren vor ihm, die Art, Wirkung und Bekanntmachung seiner Entscheidungen sowie seine innere Ordnung.

§ 15 SATZUNGSREGELUNGEN

(1) LANDESSATZUNGEN. Die Landesverbände geben sich eigene Satzungen. Die Bestimmungen dieser Satzung gehen den Landessatzungen vor.

(2) SATZUNGSÄNDERUNGEN. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel (134) der stimmberechtigten Delegierten. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Delegierten mit der Einladung zum Bundeskongress zugegangen sein.

§ 16 AUFLÖSUNG

(1) BESCHLUSS. Die Auflösung des Bundesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (150) der stimmberechtigten Delegierten. Ein Antrag auf Auflösung muss den Delegierten und Ersatzdelegierten sechs Wochen vor dem Bundeskongress zugegangen sein.

(2) VERMÖGEN. Im Falle der Auflösung des Bundesverbandes wird der geschäftsführende Vorstand zum Liquidator (§ 47 ff BGB) bestellt. Das Vermögen des Bundesverbandes fällt an die Friederich-Naumann-Stiftung zur politischen Bildung junger Menschen.

§ 17 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch den Gesamtkongress von Jungen Liberalen und Jungliberaler Aktion unmittelbar und hinsichtlich der Bestimmungen als eingetragener Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie gilt als Neufassung der vormaligen Satzung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen in der Bundesrepublik Deutschland und der Jungliberalen Aktion der Deutschen Demokratischen Republik.

Beschlossen auf dem 1. Bundeskongress in Berlin 1990

mit Änderungen durch die Bundeskongresse in Friedrichroda, Dresden, Essen, Ulm, Bad Salzuflen, Eisenach und Dresden

Stand: 11.04.1999